Nachdem Couchjunge und Mandy an einem schönen sonnigen Tag nichtsahnend von der Polizeistreife aufgegriffen wurden, dachten wir uns es sollte mal eine kleine Regelkunde für Radfahrer geben.
Zur Vorgeschichte:
Couchjunge und Mandy fahren wie immer brav nebeneinander, da das Wetter so gut ist und die letzten Tage so viel passiert ist das 2,5 Std GA1 Training schon fast nicht ausreichen um sich alles erzählen zu können. Zwischen Charm und Obermässing denken sich die zwei, mensch komisch wieso überholt den das Fahrzeug hinter uns nicht. Aber schlau wie sie sind, drehen sie sich natürlich nicht um. Prabl Prab Schnatter Schnatter Bla Bla bis Obermässing (4 Km bereits gefahren), überholt ein bunt gestaltetes Auto die zweier Gruppe. Silber Grünes Fahrzeugt mit Warnblinker bittet zum folgen:
Endlich kommt der Puls mal über 120 Schläge und zwei Polizisten steigen aus. Und erklären den beiden brav die Verkehrsregeln für Rennradfahrer.
Um in Zukunft Aussagen wie: Radweg benutzen ist Pflicht zu kontern habe ich hier eine kleine Regelkunde vorbereitet:
Nicht jeder Radweg muss aber benutzt werden:
1) Die Benutzungspflicht ist seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung von 1998 nur noch dann gegeben, wenn der Radweg durch ein blaues Schild (Zeichen 237, 240, 241) gekennzeichnet ist. Wo dies fehlt, darf auch bei vorhandenem Radweg die Fahrbahn benutzt werden (sogenannte „andere Radwege“ mit freiwilliger Benutzung gem. § 2, Abs. 4, Satz 3 StVO).
2) Geschlossene Verbände ab 16 Radfahrern dürfen die Fahrbahn auch dann zu zweit nebeneinander befahren, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist (geschlossener Verband gem. § 27 StVO). Dies gilt ebenfalls unabhängig vom benutzten Fahrradtyp; eine besondere Verbandsregel für Radrennfahrer gibt es nicht.
Und hier die wohl wichtigsten Absätze:
3) Wenn ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg objektiv unbenutzbar ist, muss man ihn nicht befahren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er vereist, von Pflanzen überwuchert oder von falsch geparkten Autos blockiert ist. Auch wenn der Radweg nicht erreichbar ist
4) Fahrradfahrer dürfen nicht nebeneinanderfahren.
Auch falsch. Zwar ist es häufig sicherer, hintereinanderzufahren, aber Radfahrer dürfen durchaus nebeneinanderfahren. Sie müssen nur darauf achten, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behindern. In Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren grundsätzlich erlaubt und auch auf der Straße, wenn Radler in einem Pulk von mindestens 16 Mann unterwegs sind.
In diesem Sinne:
Frohes neues Jahr!